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Recht auf Wasser

Lebensmittel Wasser

Wie gut ist mein Wasser aus der Wasserleitung? Soll man lieber in Flaschen abgefülltes Wasser kaufen? Wer hat sich nicht schon mit dieser Frage beschäftigt. Insbesondere dann, wenn man/frau von Grenzwertüberschreitungen hört oder Analysedaten über das gelieferte Trinkwasser mit der Wasserrechnung oder mit der Gemeindezeitung ins Haus kommen. 

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Unbedenkliches Trinkwasser aus dem Wasserhahn ist schon längst eine Selbstverständlichkeit. Zu verdanken ist dies den intensiven Anstrengungen der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und der Überwachung der Lebensmittelbehörden. 

Trinkwasser ist unser Lebensmittel Nummer Eins. Mindestens 1,5 Liter sollte jeder Erwachsene täglich trinken. Wasser findet sich auch als Zutat in den verschiedensten Lebensmitteln. Trinkwasser ist daher das in den größten Mengen genossene Lebensmittel. Trinkwasser ist vom Säuglingsalter an bis ins hohe Alter für das tägliche Leben unverzichtbar und daher auch keine Handelsware im herkömmlichen Sinn. 

Dementsprechend streng sind die Anforderungen an die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Diese Anforderungen sind im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), im Besonderen in der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 i.d.g.F. geregelt. Das von den Wasserversorgern gelieferte Wasser muss diesen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, egal ob es als Trinkwasser, als Zutat zu Lebensmitteln, zum Reinigen von Geschirr („Gebrauchsgegenstand“) oder zur Körperpflege („kosmetisches Mittel“) verwendet wird. Basis für die Trinkwasserverordnung ist die europäische Richtlinie 98/83/EG, Amtsblatt Nummer L 330 vom 5. Dezember 1998.

Qualitätsanforderungen

Einige dieser Qualitäts- und Gesundheitsanforderungen sind für die KonsumentInnen von hohem Interesse. Gemäß § 6 TWV hat daher der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die AbnehmerInnen über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 TWV zu erfolgen. Die AbnehmerInnen sind einmal jährlich entweder mit der Wasserrechnung oder über Informationsblätter der Gemeinden (z.B. Gemeindezeitung), in Häusern mit mehreren Wohnungen durch Aushang im Gebäude (z.B. durch die Hausverwaltung) oder auf eine andere geeignete Weise zumindest über die Analyseergebnisse folgender Parameter – in der in Klammer angeführten Einheit – zu informieren:

  • 
„Nitrat“ (mg NO3/l)
  • 
„Pestizide“ (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen.
  • 
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
  • 
Gesamthärte °dH
  • 
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
  • 
Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)

Wenn keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist (z.B. Wassereinzugsgebiet ist Waldfläche), muss an Stelle der Analyseergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Es sind auch die Parameterwerte (Grenzwerte) anzugeben. Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen AbnehmerInnen die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (z.B. bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analyseergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.

Untersuchungspflicht

Die von den Betreibern der Trinkwasserversorgungsanlagen geforderte Untersuchungspflicht umfasst noch weitere Stoffe und Hygieneparameter. Auf schriftliche Anfrage der VerbraucherInnen hat eine schriftliche Information über diese weiteren Parameter zu erfolgen. 

Diese Untersuchungspflicht dient nicht nur zur Information der KonsumentInnen, sondern ist Teil der Eigenkontrolle der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen. Die Trinkwasserverordnung verpflichtet die Betreiber solcher Anlagen, gleich ob es kommunale Unternehmen oder private Betreiber sind, zu einer umfassenden Eigenkontrolle.

Gemäß § 5 TWV ist die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird. Weiters sind Untersuchungen des Wassers gemäß den Anforderungen der TWV von berechtigten Gutachtern durchführen zu lassen. Siehe dazu die Hinweise auf Seite 23 unten: „Trinkwasserbegutachtung“ und die Detailinformationen im weiterführenden Link.

Die Ergebnisse der Eigenkontrolluntersuchungen sind der Lebensmittelinspektion zu übermitteln. Die Lebensmittelinspektionen sind die Behörden der Länder, die im Auftrag des Landeshauptmannes amtliche Kontrollen im Trinkwasserbereich durchführen. Diese Kontrollen erfolgen gemäß einem jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Revisions- und Probenplan. Dieser jährliche Revisions- und Probenplan enthält auch Schwerpunktaktionen, um mögliche Schwachpunkte gezielt zu verifizieren. Darüber hinaus werden von der Lebensmittelinspektion Ergebnisse der Eigenkontrolluntersuchungen zusammengefasst und an das Bundesministerium für Gesundheit zur Erstellung des österreichischen Trinkwasserberichtes übermittelt.

Grenzwerte

Trotz dieser dichten Kontroll- und Vorsorgemaßnahmen können Grenzwertüberschreitungen aus verschiedensten Gründen auftreten. Das Trinkwasser stammt in Österreich zum überwiegenden Teil aus Grundwasservorkommen und ist daher weitgehend geschützt. Für diesen Schutz werden im Wasserrechtsgesetz, welches im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegt, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten festgelegt. Durch menschliche Tätigkeiten kann das Grundwasser jedoch trotzdem negativ beeinflusst werden. Bekannt sind die großflächigen Belastungen durch Nitrat und Pestizide in landwirtschaftlich intensiv genutzten Regionen (siehe dazu die Hinweise auf Seite 23 unten: „Wassergüte“ und die Detailinformationen im weiterführenden Link) oder lokale Belastungen durch nicht angemessenes Handeln einzelner Unternehmen. Allerdings kann es bei extremen Wetterereignissen wie Überschwemmungen zu einer negativen Beeinflussung des Wassers kommen. In manchen Regionen gibt es natürliche Belastungen durch z.B. Antimon, Arsen oder Uran. 

Werden derartige Grenzwertüberschreitungen festgestellt, muss der Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage umgehend Maßnahmen treffen, um die Grenzwerte wieder einzuhalten und die Bevölkerung über die Überschreitung zu informieren. Ist mit der Überschreitung ein Risiko verbunden, muss auf das Risiko in geeigneter Weise hingewiesen und über etwaige Vorsichtsmaßnahmen informiert werden. Werden z. B. mikrobiologische Anforderungen nicht eingehalten, muss darauf hingewiesen werden, das Wasser bei Siedetemperatur mindestens drei Minuten zu kochen.

Wenn bei einer Grenzwertüberschreitung (z.B. Pestizide) die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf eine andere Weise sichergestellt werden kann und die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet ist, kann um eine befristete Ausnahmegenehmigung beim Landeshauptmann angesucht werden. In diesem Fall sind die AbnehmerInnen zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert („Grenzwert“) zu informieren. 

Mineralwasser oder Leitungswasser?

Ob man in Flaschen abgefülltes Wasser dem Leitungswasser vorzieht, ist grundsätzlich eine persönliche Entscheidung. Viele KonsumentInnen bevorzugen mit Kohlensäure versetztes Wasser. Die Geschmäcker der verschiedenen Wässer sind ebenfalls unterschiedlich. Leitungswasser sollte man vor dem Trinken so lange laufen lassen, bis es kühl ist, dann ist es qualitativ besser und hat den besten Geschmack. „Sodawasser“ und „abgefülltes Trinkwasser“ werden aus Trinkwasser hergestellt und haben daher dieselben Qualitätskriterien wie Leitungswasser zu erfüllen. „Natürliches Mineralwasser“ erfüllt höhere Qualitätsstandards. Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen. Es ist von ursprünglicher Reinheit. Bevor natürliches Mineralwasser in Verkehr gebracht werden darf, müssen entsprechende Gutachten zur Anerkennung beim Bundesministerium für Gesundheit eingereicht werden, die die ursprüngliche Reinheit und das geschützte Wasservorkommen belegen. Auf der Etikette müssen auch der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle sowie die analytische Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug) angegeben werden.

Hausbrunnen, deren Wasser nur für den eigenen Haushalt verwendet wird, unterliegen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Die von der Trinkwasserverordnung festgelegten Untersuchungsumfänge und Häufigkeiten gelten daher nicht. Möchte man trotzdem wissen, ob das Wasser unbedenklich zu genießen ist, muss man auf eigene Kosten Untersuchungen durchführen lassen. In diesem Fall ist zu empfehlen, eine sachgerechte Untersuchung und Begutachtung von berechtigten Lebensmittelgutachtern durchführen zu lassen.