Grenzwertabweichungen nicht EU-konform: Dieselgate

Der Generalanwalt des EuGH hat am 10. Juni 2021 in einem weiteren EU-Vertragsverletzungsverfahren (C-179-18) Klartext gesprochen. Abweichungen von Grenzwerten, die vom EU-Gesetzgeber festgelegt wurden, dürfen nicht ohne ein ordentliches EU-Gesetzgebungsverfahren geändert werden. Da dies bis heute nicht erfolgt ist, heißt das konkret: Alle Diesel-Pkw müssen seit 2011 den rechtlich vorgeschriebenen Grenzwert bei Stickoxiden auch bei realen Straßenbedingungen einhalten. Hintergrund: Die Kommission hatte 2016 mit einer „Kommissionsverordnung“ Abweichungen vom Grenzwert durch „Konformitätsfaktoren“ rechtlich saniert. Das Europäische Gericht (EuG) hob diese 2018 aber aus formellen Gründen auf. Das uneinsichtige Automobilland Deutschland ficht dieses Urteil aber erneut an. Der EuGH wird voraussichtlich noch diesen Herbst darüber endgültig urteilen.