Betrieb

Hitzeschutz am Arbeitsplatz

In den letzten Jahren häufen sich europaweit Berichte über Arbeitnehmer:innen, die durch Hitze am Arbeitsplatz verstarben. Diese besonders tragischen Fälle sind lediglich die Spitze des Problems. Österreich ist als Gebirgs- und Binnenland besonders von der Klimaerhitzung betroffen und Todesfälle durch Hitzschlag haben das Problem frühzeitig ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Die Bundesregierung hat daher im Vorjahr die langjährige Forderung von AK und ÖGB aufgegriffen und die Hitzeschutzverordnung erlassen. Seit 1. Jänner 2026 gelten verbindliche Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer:innen im Freien. Neben akuten Auswirkungen von Hitze und UV-Strahlung müssen auch die langfristigen Folgen, wie heller Hautkrebs, stärker berücksichtigt werden. Ein Vergleich mit Deutschland zeigt, dass in Österreich zahlreiche Erkrankungen zu erwarten sind.

Die neue Hitzeschutzverordnung stellt einen Meilenstein dar

Die Belastung durch Hitze am Arbeitsplatz ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Arbeitnehmer:innen und Betriebsräte berichten von schwerer körperlicher Arbeit zur Mittagszeit bei Temperaturen von über 40 Grad Celsius, etwa in unmittelbarer Nähe wärmeabstrahlender Maschinen und Materialien oder in aufgeheizten Glashäusern. Manche Arbeitsplätze sind aufgrund ihrer Bauweise besonders hitzeexponiert – etwa Fahrerkabinen, Krankabinen oder Gruben mit wenig Luftzirkulation. Oft fehlen zudem kühle Pausenräume oder schattige Plätze für kurze Entwärmungsphasen. In manchen Branchen sind gerade in der heißen Jahreszeit zudem überlange Arbeitszeiten üblich. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und UV-Strahlung wurden bisher vielfach als Privatsache betrachtet oder am Arbeitsplatz lediglich empfohlen, aber nicht verpflichtend umgesetzt. 

Die neue Hitzeschutzverordnung schützt nun Arbeitnehmer:innen und vermeidet wirtschaftliche Schäden durch krankheitsbedingte Ausfälle. Sie legt klare Grenzen für Arbeiten bei Hitze und UV-Strahlung fest und fordert konkrete Schutzmaßnahmen auf betrieblicher Ebene. Ab einer „gefühlten Temperatur“ von 30 Grad Celsius sind Maßnahmen erforderlich. Die gefühlte Temperatur berücksichtigt mehrere Faktoren wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Windstärke und Wärmestrahlung. Diese Grenze entspricht der Hitzewarnstufe  2 des nationalen Hitzeschutzplans und erfordert einen schriftlichen Hitzeschutzplan für den Betrieb sowie umfassende Schulung der Beschäftigten. Krankabinen müssen bis Juni 2027 mit effektiven Kühlsystemen nachgerüstet werden. Die Verordnung ermöglicht außerdem freiwillige Untersuchungen zur Früherkennung aktinischer Keratosen, einer Vorstufe des Plattenepithel­kar­zinoms, für Beschäftigte, die natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind. Damit wird der Aufnahme dieses Hautleidens als Berufskrankheit Rechnung getragen. Sensibilisierung und die Einbindung von Arbeitsmediziner:innen sind hierbei entscheidend.

UV-Schutzmaßnahmen und Prävention

Ein betrieblicher Hitzeschutzplan sollte frühzeitig erstellt werden, denn ab einer gefühlten Temperatur von 30 Grad Celsius sind die Schutzmaßnahmen verpflichtend umzusetzen. Die aktuellen Werte sind jederzeit auf der Website der Geosphere Austria abrufbar, sodass keine zusätzlichen Messungen erforderlich sind. Mithilfe der Vorschaufunktion können Betriebe die kommenden Tage abschätzen und entsprechend planen. Die Arbeitsinspektion ist befugt, Hitzeschutzpläne zu kontrollieren. 

Neben Hitzeschutzmaßnahmen ist auch der Schutz vor UV-Strahlung essenziell. Hierbei sollten Betriebe die WHO-Empfehlungen beachten, die ab einem UV-Index von 3 bis 5 geeignete Maßnahmen vorgeben. Die aktuelle UV-Belastung kann über uv-index.at oder auf der Website der Geosphere Austria eingesehen werden. In Höhenlagen, Wintersportgebieten und anderen speziellen Arbeitsumgebungen ist der UV-Schutz das ganze Jahr über relevant. In Österreich ist insbesondere im Zeitraum von April bis September zwischen 11:00 und 15:00 Uhr MESZ mit einem UV-Index von mindestens 5 zu rechnen. 

Konkrete Schutzmaßnahmen festlegen und für die Umsetzung sorgen

Besonders gefährdete Gruppen, wie Arbeitnehmer:innen mit Vorerkrankungen, Schwangere und Jugendliche, sollten aktiv das Gespräch mit der Arbeitsmedizin suchen, um geeignete Präventionsmaßnahmen festzulegen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit freiwilliger Untersuchungen für Arbeitnehmer:innen, die natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind. Diese helfen dabei, beruflich bedingte Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Zudem bieten die Beratungen die Gelegenheit, präventive Maßnahmen gezielt anzupassen. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf Betriebsebene werden im Hitzeschutzplan dokumentiert. Die Ableitung geeigneter Maßnahmen erfolgt nach dem „STOP-Prinzip“. Da viele Tätigkeiten nicht nach innen verlagert werden können, stehen technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen im Fokus.

Im Zuge einer Unterweisung müssen Arbeitnehmer:innen umfassend über die Gefahren von Hitze und UV-Strahlung, über mögliche gesundheitliche Auswirkungen, über entsprechende Schutzmaßnahmen sowie über die Möglichkeit freiwilliger Untersuchungen zur Hautkrebs­erkennung informiert werden. Sie sollen in der Lage sein, Symptome und Risiken frühzeitig zu erkennen, um bei Bedarf Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Der betriebliche Hitzeschutzplan muss an allen Arbeitsstätten und Baustellen in elektronischer oder Papierform zugänglich sein, damit Kontrolle und Umsetzung gewährleistet sind. Für Auskünfte zum betrieblichen Hitzeschutzplan stehen Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte zur Verfügung. Innerbetrieblich sind Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte die ersten Ansprechpartner:innen. Weitere Informationen und Unterstützungsmaterialien dazu finden sich auf den Websites der Arbeitsinspektion und der AUVA.